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C1 25 22

Ehescheidung

Wallis · 2025-07-31 · Deutsch VS

C1 25 22; C2 25 12; C2 25 26 ENTSCHEID VOM 31. JULI 2025 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, Visp gegen Y _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx, Susten (Ehescheidung) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 18. November 2024 [BRG Z1 2022 49]

Erwägungen (3 Absätze)

E. 13 März 2023 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung abschlossen. Über die Teilung der beruflichen Vorsorge konnte keine Einigung erzielt werden. B. Das Bezirksgericht fällte nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. Novem- ber 2024 folgenden Entscheid, welcher am 30. Dezember 2024 schriftlich begründet er- öffnet wurde: 1. Die zwischen X _________ und Y _________ am 20. August 2004 vor dem Zivilstandsamt in Brig- Glis geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Die zwischen X _________ und Y _________ anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. März 2023 abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen wird mit nachfolgendem Inhalt gerichtlich genehmigt und zum Urteil erhoben: 2.1 Nachehelicher Unterhalt

Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 2.2 Berechnungsgrundlagen

Bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts wurde von folgenden Einkommen und

Vermögen ausgegangen:

Einkommen

Vermögen

Ehemann

Fr. 511.--

Fr. 0.--

Ehefrau

Fr. 4'123.--

Fr. 0.-- 2.3 Güterrechtliche Auseinandersetzung Jede Partei behält die Gegenstände, die sich in ihrem Besitz befinden und die Vermögens- werte, die auf sie lauten. Im Übrigen erklären sich die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt. 3. Die PKWAL Vorsorge wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von X _________ (AHV-Nr. xx-xx-xx) Fr. 25'778.05 samt gesetzlichen/reglementarischen Zins ab 15. Juni 2022 auf das Freizügigkeits- konto Nr. xx-xx-xx1 bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St. Gallen, lau- tend auf Y _________ zu überweisen. 4. Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je hälf- tig, d.h. zu je Fr. 750.-- auferlegt. Die zusätzliche Gebühr von Fr. 300.-- für die Entscheidbegrün- dung geht zulasten von X _________.

- 3 - Die Gerichtskosten zulasten beider Parteien werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________ und Y _________, sobald sie dazu in der Lage sind. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Stefan Diezig als unentgeltlichen Rechtsbeistand von X _________ eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter Rückzah- lungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Y _________ eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) unter Rückzah- lungspflicht von Y _________, sobald er dazu in der Lage ist. C. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (fortan: Berufungsklägerin) am 3. Februar 2025 eine Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen. 2. In Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB hat das Berufungsgericht primär (vollständigen) Verzicht der Teilung der von der Berufungsklägerin der zwischen dem 20. August 2004 und dem 14. Juni 2022 generierten Austrittsleistungen anzuordnen. 3. Subsidiär hat das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB das Gericht den teil- weisen Verzicht der Teilung der von der Berufungsklägerin zwischen dem 20. Mai 2004 und dem

E. 14 Juni 2022 generierten Austrittsleistung (Berufungsklägerin muss max. 1/5 ihrer während der Ehe geäufneten hälftigen Austrittsleistung einwerfen) anzuordnen. 4. Sollte zu Lasten der Berufungsklägerin eine Austrittsleistung zu Gunsten des Berufungsbeklagten geschuldet sein, ist der Zinsenlauf der Austrittsleistung der Berufungsklägerin bis zum 14. Juni 2022 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) zu befristen. Ab diesem Datum ist auf die zu leistende Austrittsleitung zu Lasten der Berufungsklägerin kein Zins zu leisten. 5. Der Berufungsklägerin wird in formeller Hinsicht primär ein Prozesskostenvorschuss durch den Be- rufungsbeklagten bezahlt, subsidiär ist ihr die vollständige und umfassende unentgeltliche Rechts- pflege einzuräumen, diesfalls ist Herr Rechtsanwalt Stefan Diezig als Rechtsbeistand für die Beru- fungsklägerin einzusetzen. 6. In jedem Fall seien die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Beklagten und Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen. 7. In jedem Fall sei der Klägerin und Berufungsklägerin zu Lasten des Beklagten und des Berufungs- beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Das Bezirksgericht hinterlegte am 6. Februar 2025 seine Akten. Y _________ (fortan: Berufungsbeklagter) reichte am 10. März 2025 seine Berufungsantwort ein und bean- tragte die Abweisung der Berufung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

- 4 - E. Die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten teilte am 17. März 2025 dem Kantons- gericht mit, dass der Berufungsbeklagte inzwischen verstorben sei. Auch die Berufungs- klägerin informierte am 24. März 2025 über den Tod des Berufungsbeklagten. Das Kan- tonsgericht setzte den Parteien am 25. März 2025 eine Frist, um sich zum Fortgang des Verfahrens, einem eventuellen Parteiwechsel und einer allfälligen Verfahrensabschrei- bung zu äussern. Die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten reichte am 14. April 2025 ihre Stellungnahme ein und verlangte die Aussetzung des Verfahrens, bis die ge- setzlichen Erben bestimmt seien. Die Berufungsklägerin reicht am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte, das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. Die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten verwies am 28. April 2025 auf ihre Stellungnahme vom 14. April 2025.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur, wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.00 beträgt. Der Präsident eines Kollegialgerichts kann bei Gegenstandslosig- keit einer Angelegenheit alleine entscheiden (Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG); Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Der vorliegend zu beurteilende Vorsorge- ausgleich ist vermögensrechtlicher Natur und der für die Berufung relevante Streitwert von Fr. 10’000.00 ist gegeben. 1.2 Die Berufungsklägerin hat das Urteil des Bezirksgerichts frühestens am 31. Dezem- ber 2024 in Empfang genommen. Mit ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 hat sie dem- nach unter Berücksichtigung des Fristenstillstands fristgerecht Berufung erhoben (Art. 143 Abs. 1, 145 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 5 - 1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor- gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vor- gebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2; 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten informierte das Kantonsgericht am

E. 17 März 2025 über den Tod ihres Mandanten und reichte eine Todesanzeige ein. Diese neue Tatsache ist ohne Weiteres im vorliegenden Berufungsverfahren wesentlich und zu berücksichtigen. 1.4 Die Ehescheidungsklage wird gegenstandslos, wenn ein Ehegatte während ihrer Rechtshängigkeit und vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt, denn in diesem Fall wurde die Ehe durch Tod aufgelöst (BGE 91 II 81 E. 4). Tritt der Tod jedoch im pendenten Scheidungsverfahren erst nach Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungs- punkt ein, wird das strittig gebliebene Verfahren in Bezug auf noch hängige ökonomische Scheidungsfolgen (insb. güterrechtliche Ansprüche und andere Ansprüche, die vererb- lich sind) nicht gegenstandslos, sondern muss der Prozess gegebenenfalls mit den Er- ben des verstorbenen Ehegatten fortgesetzt werden (zum Ganzen GSCHWEND, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 14 zu Art. 242 ZPO mit Hinweisen). Im Einzelnen: 1.4.1 Die Berufungsklägerin focht das erstinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf den Vorsorgeausgleich an (Dispositivziffer 3). Die Dispositivziffer 1 betreffend Scheidungs- punkt focht sie nicht an. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nur im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussbe- rufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 1.4.2 Der Berufungsbeklagte hatte indes die Möglichkeit, mittels Anschlussberufung auch die weiteren Dispositivziffern anzufechten. Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2025, mit welcher eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Anschluss- berufung angesetzt wurde, wurde dem Berufungsbeklagten am 6. Februar 2025 zuge- stellt. Die Frist begann somit am 7. Februar 2025 zu laufen und endete am 10. März

2025. Der Berufungsbeklagte ist gemäss aktenkundiger Todesanzeige am 10. März 2025 verstorben. Der Tod trat demnach an dem Tag ein, als auch die Frist zur Einrei- chung einer Anschlussberufung endete. Mithin war das erstinstanzliche Urteil hinsicht- lich des Scheidungspunktes vor dem Tod des Berufungsbeklagten noch nicht in Rechts- kraft erwachsen. 1.4.3 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das in E. 1.4.1 und E. 1.4.2 Ausgeführte wurde die Ehe zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten durch Tod aufgelöst und nicht durch ein (teil-)rechtskräftiges Scheidungsurteil. Damit wird das vor- liegende Scheidungsverfahren gegenstandslos. Daran ändert auch die bundesgerichtli- che Rechtsprechung nichts, wonach der Tod eines Ehegatten nicht zur Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens führt, da die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien bis zum Tod zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsurteile 9C_385/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2.3.2; 5C_13/2003 vom 30. August 2004 E. 1.4). Die Sachlage ist insofern nicht vergleichbar, als in den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorlag. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offengelassen werden, ob es sich beim Vorsorgeausgleich um eine vererbliche Scheidungsnebenfolge handelt, was zur Folge hätte, dass das Verfahren nicht gegenstandslos wäre und die Erben in den vorliegenden Prozess einzubeziehen wären.

2. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. 2.1 Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte haben ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. 2.1.1 Beim Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, handelt es sich um einen Anspruch höchstpersönlicher Natur, das heisst streng auf die Person bezogen, welche die An- spruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der gesuchstellen- den Person (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich LY120051-O/U vom 22. April 2015 E. 3.4). Das Verfahren C2 25 26, mit dem der Berufungsbeklagte um Leistung eines

- 7 - Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht hat, ist folglich abzuschreiben. 2.1.2 Gleiches gilt für das Verfahren C2 25 12, soweit es das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Berufungsbeklagten betrifft. Der verstorbene Beru- fungsbeklagte kann einen solchen nicht mehr leisten. Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsklägerin betrifft, hat diese ihre Bedürftig- keit nicht glaubhaft gemacht. Sie hat einzig einen Antrag gestellt, liess diesen jedoch unbegründet. Das Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass ein Ge- richt nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges und unkla- res Gesuch zu verbessern (Bundesgerichtsurteile 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.2; 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.3.1; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die anwaltlich vertretene und damit nicht unbeholfene Berufungsklägerin hat folglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihre Einkommen- und Vermögenssituation nicht darlegte. Mithin ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen. 2.2 Das Berufungsverfahren ist zufolge des Ablebens des Berufungsbeklagten als ge- genstandslos abzuschreiben. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann das Ge- richt von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei dieser Ermessensausübung ist in Betracht zu ziehen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe einge- treten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (HOFMANN/BAE- CKERT, Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO). Eine Kostenverlegung nach Ermessen ist in familienrechtlichen Verfahren ebenfalls möglich (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2.1 Was die vorinstanzlichen Prozesskosten betrifft, so rechtfertigt es sich, diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz je hälftig aufzuerlegen, wobei die Gerichtskosten für die schriftliche Entscheidbegründung die Berufungsklägerin zu tragen hat. Ebenfalls rechtfertigt es sich, die Kosten der Parteianwälte wettzuschlagen. Die Höhe der vo- rinstanzlichen Gerichtskosten wie auch die Höhe der Entschädigungen der unentgeltli- chen Rechtsvertreter erscheinen angemessen. Aufgrund der Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sind diese Kosten vorläufig vom Kan- ton Wallis zu bezahlen, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht der Parteien, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungsbeklagte zwischenzeitlich

- 8 - verstorben ist, stellt sich die Frage der Rückzahlungspflicht seiner Erben. Diese sind nur dann zur Nachzahlung verpflichtet, wenn die massgebliche Verbesserung der finanziel- len Verhältnisse schon vor dem Erbgang eingetreten ist (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FE.2022.2-4-EZE2 vom 19. August 2022 E. 4c; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PC160013-O/U vom 27. April 2016 E. 4.3; RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommen- tar, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; EMMEL, in: Sutter-Sohm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 2 zu Art. 123 ZPO). Die Nachzahlungspflicht kann zudem auch nach dem Tod des Pflichtigen festgestellt werden, da diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen und somit unabhängig von einer richterlichen Anordnung entsteht (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich PC160013-O/U vom 27. April 2016 E. 4.3; RÜ- EGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; HUBER, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N. 15 zu Art. 123 ZPO; a.M. etwa BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 52 zu Art. 123 ZPO, welcher eine rechtskräftige Nachzahlungsverfügung voraussetzt). Die finanzielle Situation des Beru- fungsbeklagten vor seinem Tod ergibt sich nicht aus den Akten, weshalb vor Kantons- gericht offengelassen werden muss, ob und in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht der Erbengemeinschaft des Berufungsbeklagten greift. 2.2.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren kann auf das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens nicht abgestellt werden, da die summarische Prüfung des mutmasslichen Prozessausganges kein eindeutiges Ergebnis ergibt. Eine eingehendere bzw. vollstän- dige Prüfung der vorgebrachten Rügen erscheint nicht verhältnismässig, weshalb dieses Kriterium auch deshalb nicht geeignet erscheint. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch die Berufungsklägerin eingeleitet. Im Verlaufe des Verfahrens verstarb der Berufungsbeklagte. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Natur des Verfahrens als familienrechtliches Verfahren erscheint es gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen Pro- zesskosten je hälftig aufzuerlegen. 2.2.3 Die Gebühr ist namentlich dann verhältnismässig zu reduzieren, wenn ein Verfah- ren nicht bis zu Ende geführt oder eine Urteil ohne Begründung ausgesprochen wird (Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich, dies zur An- wendung zu bringen und ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten. 2.2.4 Zufolge hälftiger Aufteilung der Prozesskosten und mit Blick auf den sich etwa im gleichen Rahmen bewegenden Aufwand der Parteivertreter im vorliegenden Verfahren werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.

- 9 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Verfahren C1 25 22 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 2. Das Verfahren C2 25 12 wird, soweit es das Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von X _________ wird abgewiesen. 4. Das Verfahren C2 25 26 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je hälf- tig, d.h. zu je Fr. 750.00, auferlegt. Die zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 für die Entscheidbegründung geht zulasten von X _________. Die Gerichtskosten zulasten beider Parteien werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist, und der Erbengemeinschaft Y _________, sofern sich die finanziel- len Verhältnisse von Y _________ vor dessen Tod in genügender Weise verbessert haben. 6. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Stefan Diezig als unentgeltlichen Rechts- beistand von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter Rückzahlungspflicht der Erbengemeinschaft Y _________, sofern sich die finanziellen Verhältnisse von Y _________ vor dessen Tod in genügender Weise verbessert haben. 8. Für das Berufungsverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteient- schädigungen zugesprochen.

Sitten, 31. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 25 22; C2 25 12; C2 25 26

ENTSCHEID VOM 31. JULI 2025

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, Visp

gegen

Y _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx, Susten

(Ehescheidung) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 18. November 2024 [BRG Z1 2022 49]

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. X _________ reichte am 14. Juni 2022 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms gegen Y _________ eine schriftlich begründete Scheidungsklage ein. Am

13. März 2023 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien eine Teilvereinbarung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der güterrechtlichen Auseinandersetzung abschlossen. Über die Teilung der beruflichen Vorsorge konnte keine Einigung erzielt werden. B. Das Bezirksgericht fällte nach Durchführung der Hauptverhandlung am 18. Novem- ber 2024 folgenden Entscheid, welcher am 30. Dezember 2024 schriftlich begründet er- öffnet wurde: 1. Die zwischen X _________ und Y _________ am 20. August 2004 vor dem Zivilstandsamt in Brig- Glis geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Die zwischen X _________ und Y _________ anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. März 2023 abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen wird mit nachfolgendem Inhalt gerichtlich genehmigt und zum Urteil erhoben: 2.1 Nachehelicher Unterhalt

Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 2.2 Berechnungsgrundlagen

Bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts wurde von folgenden Einkommen und

Vermögen ausgegangen:

Einkommen

Vermögen

Ehemann

Fr. 511.--

Fr. 0.--

Ehefrau

Fr. 4'123.--

Fr. 0.-- 2.3 Güterrechtliche Auseinandersetzung Jede Partei behält die Gegenstände, die sich in ihrem Besitz befinden und die Vermögens- werte, die auf sie lauten. Im Übrigen erklären sich die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt. 3. Die PKWAL Vorsorge wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von X _________ (AHV-Nr. xx-xx-xx) Fr. 25'778.05 samt gesetzlichen/reglementarischen Zins ab 15. Juni 2022 auf das Freizügigkeits- konto Nr. xx-xx-xx1 bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St. Gallen, lau- tend auf Y _________ zu überweisen. 4. Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je hälf- tig, d.h. zu je Fr. 750.-- auferlegt. Die zusätzliche Gebühr von Fr. 300.-- für die Entscheidbegrün- dung geht zulasten von X _________.

- 3 - Die Gerichtskosten zulasten beider Parteien werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________ und Y _________, sobald sie dazu in der Lage sind. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Stefan Diezig als unentgeltlichen Rechtsbeistand von X _________ eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter Rückzah- lungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Y _________ eine Entschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) unter Rückzah- lungspflicht von Y _________, sobald er dazu in der Lage ist. C. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (fortan: Berufungsklägerin) am 3. Februar 2025 eine Berufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen. 2. In Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB hat das Berufungsgericht primär (vollständigen) Verzicht der Teilung der von der Berufungsklägerin der zwischen dem 20. August 2004 und dem 14. Juni 2022 generierten Austrittsleistungen anzuordnen. 3. Subsidiär hat das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB das Gericht den teil- weisen Verzicht der Teilung der von der Berufungsklägerin zwischen dem 20. Mai 2004 und dem

14. Juni 2022 generierten Austrittsleistung (Berufungsklägerin muss max. 1/5 ihrer während der Ehe geäufneten hälftigen Austrittsleistung einwerfen) anzuordnen. 4. Sollte zu Lasten der Berufungsklägerin eine Austrittsleistung zu Gunsten des Berufungsbeklagten geschuldet sein, ist der Zinsenlauf der Austrittsleistung der Berufungsklägerin bis zum 14. Juni 2022 (Einleitung des Scheidungsverfahrens) zu befristen. Ab diesem Datum ist auf die zu leistende Austrittsleitung zu Lasten der Berufungsklägerin kein Zins zu leisten. 5. Der Berufungsklägerin wird in formeller Hinsicht primär ein Prozesskostenvorschuss durch den Be- rufungsbeklagten bezahlt, subsidiär ist ihr die vollständige und umfassende unentgeltliche Rechts- pflege einzuräumen, diesfalls ist Herr Rechtsanwalt Stefan Diezig als Rechtsbeistand für die Beru- fungsklägerin einzusetzen. 6. In jedem Fall seien die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Beklagten und Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen. 7. In jedem Fall sei der Klägerin und Berufungsklägerin zu Lasten des Beklagten und des Berufungs- beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. D. Das Bezirksgericht hinterlegte am 6. Februar 2025 seine Akten. Y _________ (fortan: Berufungsbeklagter) reichte am 10. März 2025 seine Berufungsantwort ein und bean- tragte die Abweisung der Berufung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

- 4 - E. Die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten teilte am 17. März 2025 dem Kantons- gericht mit, dass der Berufungsbeklagte inzwischen verstorben sei. Auch die Berufungs- klägerin informierte am 24. März 2025 über den Tod des Berufungsbeklagten. Das Kan- tonsgericht setzte den Parteien am 25. März 2025 eine Frist, um sich zum Fortgang des Verfahrens, einem eventuellen Parteiwechsel und einer allfälligen Verfahrensabschrei- bung zu äussern. Die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten reichte am 14. April 2025 ihre Stellungnahme ein und verlangte die Aussetzung des Verfahrens, bis die ge- setzlichen Erben bestimmt seien. Die Berufungsklägerin reicht am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte, das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. Die Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten verwies am 28. April 2025 auf ihre Stellungnahme vom 14. April 2025.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur, wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.00 beträgt. Der Präsident eines Kollegialgerichts kann bei Gegenstandslosig- keit einer Angelegenheit alleine entscheiden (Art. 20 Abs. 1 lit. a RPflG); Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Der vorliegend zu beurteilende Vorsorge- ausgleich ist vermögensrechtlicher Natur und der für die Berufung relevante Streitwert von Fr. 10’000.00 ist gegeben. 1.2 Die Berufungsklägerin hat das Urteil des Bezirksgerichts frühestens am 31. Dezem- ber 2024 in Empfang genommen. Mit ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 hat sie dem- nach unter Berücksichtigung des Fristenstillstands fristgerecht Berufung erhoben (Art. 143 Abs. 1, 145 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 5 - 1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vor- gebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vor- gebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2; 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten informierte das Kantonsgericht am

17. März 2025 über den Tod ihres Mandanten und reichte eine Todesanzeige ein. Diese neue Tatsache ist ohne Weiteres im vorliegenden Berufungsverfahren wesentlich und zu berücksichtigen. 1.4 Die Ehescheidungsklage wird gegenstandslos, wenn ein Ehegatte während ihrer Rechtshängigkeit und vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt, denn in diesem Fall wurde die Ehe durch Tod aufgelöst (BGE 91 II 81 E. 4). Tritt der Tod jedoch im pendenten Scheidungsverfahren erst nach Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungs- punkt ein, wird das strittig gebliebene Verfahren in Bezug auf noch hängige ökonomische Scheidungsfolgen (insb. güterrechtliche Ansprüche und andere Ansprüche, die vererb- lich sind) nicht gegenstandslos, sondern muss der Prozess gegebenenfalls mit den Er- ben des verstorbenen Ehegatten fortgesetzt werden (zum Ganzen GSCHWEND, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 14 zu Art. 242 ZPO mit Hinweisen). Im Einzelnen: 1.4.1 Die Berufungsklägerin focht das erstinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf den Vorsorgeausgleich an (Dispositivziffer 3). Die Dispositivziffer 1 betreffend Scheidungs- punkt focht sie nicht an. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nur im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussbe- rufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

- 6 - 1.4.2 Der Berufungsbeklagte hatte indes die Möglichkeit, mittels Anschlussberufung auch die weiteren Dispositivziffern anzufechten. Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Februar 2025, mit welcher eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Anschluss- berufung angesetzt wurde, wurde dem Berufungsbeklagten am 6. Februar 2025 zuge- stellt. Die Frist begann somit am 7. Februar 2025 zu laufen und endete am 10. März

2025. Der Berufungsbeklagte ist gemäss aktenkundiger Todesanzeige am 10. März 2025 verstorben. Der Tod trat demnach an dem Tag ein, als auch die Frist zur Einrei- chung einer Anschlussberufung endete. Mithin war das erstinstanzliche Urteil hinsicht- lich des Scheidungspunktes vor dem Tod des Berufungsbeklagten noch nicht in Rechts- kraft erwachsen. 1.4.3 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das in E. 1.4.1 und E. 1.4.2 Ausgeführte wurde die Ehe zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten durch Tod aufgelöst und nicht durch ein (teil-)rechtskräftiges Scheidungsurteil. Damit wird das vor- liegende Scheidungsverfahren gegenstandslos. Daran ändert auch die bundesgerichtli- che Rechtsprechung nichts, wonach der Tod eines Ehegatten nicht zur Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens führt, da die Vorsorgebedürfnisse beider Parteien bis zum Tod zu berücksichtigen sind (Bundesgerichtsurteile 9C_385/2008 vom 7. Juli 2008 E. 2.3.2; 5C_13/2003 vom 30. August 2004 E. 1.4). Die Sachlage ist insofern nicht vergleichbar, als in den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorlag. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offengelassen werden, ob es sich beim Vorsorgeausgleich um eine vererbliche Scheidungsnebenfolge handelt, was zur Folge hätte, dass das Verfahren nicht gegenstandslos wäre und die Erben in den vorliegenden Prozess einzubeziehen wären.

2. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. 2.1 Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Berufungsbeklagte haben ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. 2.1.1 Beim Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, handelt es sich um einen Anspruch höchstpersönlicher Natur, das heisst streng auf die Person bezogen, welche die An- spruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der gesuchstellen- den Person (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich LY120051-O/U vom 22. April 2015 E. 3.4). Das Verfahren C2 25 26, mit dem der Berufungsbeklagte um Leistung eines

- 7 - Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht hat, ist folglich abzuschreiben. 2.1.2 Gleiches gilt für das Verfahren C2 25 12, soweit es das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Berufungsbeklagten betrifft. Der verstorbene Beru- fungsbeklagte kann einen solchen nicht mehr leisten. Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Berufungsklägerin betrifft, hat diese ihre Bedürftig- keit nicht glaubhaft gemacht. Sie hat einzig einen Antrag gestellt, liess diesen jedoch unbegründet. Das Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass ein Ge- richt nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges und unkla- res Gesuch zu verbessern (Bundesgerichtsurteile 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.2; 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 6.3.1; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die anwaltlich vertretene und damit nicht unbeholfene Berufungsklägerin hat folglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie ihre Einkommen- und Vermögenssituation nicht darlegte. Mithin ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu- weisen. 2.2 Das Berufungsverfahren ist zufolge des Ablebens des Berufungsbeklagten als ge- genstandslos abzuschreiben. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens kann das Ge- richt von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei dieser Ermessensausübung ist in Betracht zu ziehen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe einge- treten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (HOFMANN/BAE- CKERT, Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO). Eine Kostenverlegung nach Ermessen ist in familienrechtlichen Verfahren ebenfalls möglich (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2.1 Was die vorinstanzlichen Prozesskosten betrifft, so rechtfertigt es sich, diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz je hälftig aufzuerlegen, wobei die Gerichtskosten für die schriftliche Entscheidbegründung die Berufungsklägerin zu tragen hat. Ebenfalls rechtfertigt es sich, die Kosten der Parteianwälte wettzuschlagen. Die Höhe der vo- rinstanzlichen Gerichtskosten wie auch die Höhe der Entschädigungen der unentgeltli- chen Rechtsvertreter erscheinen angemessen. Aufgrund der Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sind diese Kosten vorläufig vom Kan- ton Wallis zu bezahlen, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht der Parteien, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungsbeklagte zwischenzeitlich

- 8 - verstorben ist, stellt sich die Frage der Rückzahlungspflicht seiner Erben. Diese sind nur dann zur Nachzahlung verpflichtet, wenn die massgebliche Verbesserung der finanziel- len Verhältnisse schon vor dem Erbgang eingetreten ist (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FE.2022.2-4-EZE2 vom 19. August 2022 E. 4c; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PC160013-O/U vom 27. April 2016 E. 4.3; RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommen- tar, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; EMMEL, in: Sutter-Sohm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 2 zu Art. 123 ZPO). Die Nachzahlungspflicht kann zudem auch nach dem Tod des Pflichtigen festgestellt werden, da diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen und somit unabhängig von einer richterlichen Anordnung entsteht (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich PC160013-O/U vom 27. April 2016 E. 4.3; RÜ- EGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; HUBER, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N. 15 zu Art. 123 ZPO; a.M. etwa BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 52 zu Art. 123 ZPO, welcher eine rechtskräftige Nachzahlungsverfügung voraussetzt). Die finanzielle Situation des Beru- fungsbeklagten vor seinem Tod ergibt sich nicht aus den Akten, weshalb vor Kantons- gericht offengelassen werden muss, ob und in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht der Erbengemeinschaft des Berufungsbeklagten greift. 2.2.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren kann auf das Kriterium des mutmasslichen Obsiegens nicht abgestellt werden, da die summarische Prüfung des mutmasslichen Prozessausganges kein eindeutiges Ergebnis ergibt. Eine eingehendere bzw. vollstän- dige Prüfung der vorgebrachten Rügen erscheint nicht verhältnismässig, weshalb dieses Kriterium auch deshalb nicht geeignet erscheint. Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch die Berufungsklägerin eingeleitet. Im Verlaufe des Verfahrens verstarb der Berufungsbeklagte. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Natur des Verfahrens als familienrechtliches Verfahren erscheint es gerechtfertigt, die zweitinstanzlichen Pro- zesskosten je hälftig aufzuerlegen. 2.2.3 Die Gebühr ist namentlich dann verhältnismässig zu reduzieren, wenn ein Verfah- ren nicht bis zu Ende geführt oder eine Urteil ohne Begründung ausgesprochen wird (Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich, dies zur An- wendung zu bringen und ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten. 2.2.4 Zufolge hälftiger Aufteilung der Prozesskosten und mit Blick auf den sich etwa im gleichen Rahmen bewegenden Aufwand der Parteivertreter im vorliegenden Verfahren werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.

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Das Kantonsgericht erkennt

1. Das Verfahren C1 25 22 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 2. Das Verfahren C2 25 12 wird, soweit es das Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von X _________ wird abgewiesen. 4. Das Verfahren C2 25 26 wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden den Parteien je hälf- tig, d.h. zu je Fr. 750.00, auferlegt. Die zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 für die Entscheidbegründung geht zulasten von X _________. Die Gerichtskosten zulasten beider Parteien werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist, und der Erbengemeinschaft Y _________, sofern sich die finanziel- len Verhältnisse von Y _________ vor dessen Tod in genügender Weise verbessert haben. 6. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Stefan Diezig als unentgeltlichen Rechts- beistand von X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 7. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Medea Jäger-Marx als unentgeltliche Rechtsbeiständin von Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter Rückzahlungspflicht der Erbengemeinschaft Y _________, sofern sich die finanziellen Verhältnisse von Y _________ vor dessen Tod in genügender Weise verbessert haben. 8. Für das Berufungsverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteient- schädigungen zugesprochen.

Sitten, 31. Juli 2025